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Be Br
Aktualisiert: 9. Februar 2026

BRSG II – Kurzüberblick

Überblick der wichtigsten Anpassungen in zeitlicher Reihenfolgen

1. Ab 22.1.2026 sind folgende Neuerungen in Kraft getreten

Abfindungen; § 3 Abs. 2 und Abs. 2a BetrAVG
Anhebung der Abfindungshöhe von 1 % auf 1,5 % der Bezugsgröße (59,33 Euro Rente bzw. Kapital bis 7.119 Euro) bei einseitigen Abfindungen durch den Arbeitgeber. Ebenfalls ab 22.1.2026 tritt die neue Abfindungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 2a BetrAVG in Kraft, bei der eine einvernehmliche Abfindung in Höhe von 2 % der Bezugsgröße in die GRV (79,10 Euro Rente bzw. 9.492 Euro Kapital) möglich ist.

Opting-out; § 20 Abs. 3 BetrAVG
Möglichkeit eines Opting-Outs durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung in Bereichen, in denen Entgeltansprüche nicht oder nicht üblicherweise von Tarifvertragsparteien geregelt sind. Zusätzlich ist ein Zuschuss in Höhe von 20 % bei allen Durchführungswegen und auch bei Entgelten über der BBG Rentenversicherung durch den Arbeitgeber zu leisten.

Öffnung Sozialpartnermodell für nicht tarifgebundene Arbeitgeber; § 24 BetrAVG
Regelungen, durch welche nicht tarifgebundene Arbeitgeber leichter bestehende Sozialpartnermodelle nutzen können, sowie Regelungen zur deren Beteiligung an den Kosten des Sozialpartnermodells.

Ratenzahlungsmöglichkeit und Sterbegeld an Dritte bei Pensionsfonds; § 236 Abs. 1 VAG
Die Definition des Pensionsfonds wird durch eine Ratenzahlungsmöglichkeit ergänzt, ferner können diese Sterbegeld zukünftig nicht nur an Hinterbliebene, sondern allgemein an Dritte zahlen.

2. Ab 1.7.2026 treten folgende Neuerungen in Kraft

Erweiterte Wiederinkraftsetzung; § 212 VVG
Erweitertes Fortsetzungsrecht nach § 212 VVG für alle entgeltlosen Zeiten bei Entgeltumwandlungen bis 4 % der BBG innerhalb von 3 Monaten nach Ende der entgeltlosen Zeit auf Verlangen des Arbeitnehmers.

3. Ab 1.1.2027 treten folgende Neuerungen in Kraft

Erhöhung und Dynamisierung der Niedrigverdienerförderung; § 100 EStG
Dynamisierung der Niedrigverdienerförderung nach § 100 EStG auf 3 % der BBG und Erhöhung des maximal geförderten Beitrags von derzeit 960 Euro p.a. auf dann 1.200 Euro p.a..

Vorzeitige Inanspruchnahme der bAV; § 6 BetrAVG
Für die vorzeitige Inanspruchnahme einer bAV-Leistung genügt der Bezug einer gesetzlichen Teilrente. Ob eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung vorzeitig abrufbar ist, richtet sich aber nach den Bestimmungen der arbeitsrechtlichen Zusage. § 6 BetrAVG begründet für sich keinen Anspruch auf eine vorzeitige bAV-Leistung.

bAV Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) BRSG

Aktualisiert: 9. Februar 2026

BRSG II – Überblick was ist neu

Überblick Anpassungen des Betriebsrentengesetzes

Anpassungsbereich      inkl. Quelle

Bisherige Regelungen bis zum 31.12.2025

Optimierungen ab dem  22. Januar 2026 oder später

Bereich Abfindungen von Bagatell-Anwartschaften

§ 3 Abs. 2 BetrAVG

Abfindungen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers waren umsetzbar, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente (bzw. entsprechender Kapitalwert) bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 % (bisher nur 37,45 € / Kapital = 4.494 €) der monatlichen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV nicht übersteigt.

Abfindungen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers wird auf 1,5% erhöht (im Jahr 2026 =     59,33 € / Kapital = 7.119 €).

Einführung einer zusätzlichen Abfindungsgrenze von 1,5 – 2 % (im Jahr 2026 = 79,10 € / Kapital = 9.492 €). erhöht, sofern der Betrag mit Zustimmung des Beschäftigten in die gesetzliche Rentenversicherung eingebracht wird.

Bereich Umsetzung

reine Beitragszusage

§ 21 Abs. 1 BetrAVG

Rechtsfolgen einer fehlerhaften Beteiligung der Sozialpartner waren in der Literatur umstritten.

Gesetzliche Klarstellung: mangelhafte Beteiligung der Sozialpartner macht die reine Beitragszusage nicht unwirksam und führt nicht zum Wiederaufleben der Arbeitgeberhaftung.

Bereich automatische Entgeltumwandlung (Opting-Out)

§ 20 Abs. 3 BetrAVG

Opting-Out-Systeme (automatische Entgeltumwandlung) waren nur auf Basis von Tarifverträgen umsetzbar.

Opting-Out-Systeme sind auf Unternehmensebene ohne Tarifvertrag möglich, sofern der Arbeitgeber mindestens:

  • einen festen Zuschuss i. H. v. 20 % zahlt und
  • sichergestellt ist, dass betroffene Entgeltansprüche der Arbeitnehmer bisher weder in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt, noch grundsätzlich geregelt werden.

Bereich Sozialpartnermodell

§ 24 Abs. 1–4 BetrAVG

Teilnahme nur für Unternehmen und Arbeitnehmer, die unter einen einschlägigen Tarifvertrag fallen. Dritte können sich nur auf räumlich, zeitlich und fachlich maßgebliche Verträge berufen.

Öffnung des Sozialpartner-modell für nicht-tarifgebundene Dritte durch sog. „Öffnungs-/Huckepack-Tarifverträge“ oder wenn die Gewerkschaft satzungsgemäß zuständig ist.

Bereich Übertragung

Portabilität

§ 22 Abs. 3 BetrAVG

Das Recht auf Kapitalmitnahme (gebildetes Versorgungskapital) beim Wechsel zwischen Sozialpartnermodellen war bisher nicht gesetzlich festgelegt.

Recht auf Portabilität/Übertragung wird eingeführt!

Demnach kann zukünftig bei einem Wechsel des Sozialpartnermodells bzw. der relevanten Versorgungseinrichtung kann das gebildete Kapital auf die neue Versorgungseinrichtung übertragen werden.

Bereich Hinzuverdienst und flexible Altersgrenze

  § 6 BetrAVG

Bisher war der Bezug einer Betriebsrente i. d. R. an den Bezug einer Vollrente wegen Alters und/oder das Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben gekoppelt.  Änderungen gelten ab 01.2027

Betriebsrenten können künftig auch vorzeitig bezogen werden, wenn zumindest eine gesetzliche Teilrente (zwischen 1 – 99%) bezogen wird.

Bereich Liquidierung von Pensionskassen

  § 3 Abs. 7 BetrAVG

Arbeitsrechtlich bisher nicht umsetzbar. 

Künftig gibt es bei Pensionskassen, Rechtsform VVaG, eine gesonderte Abfindungsoption!

Wird demnach eine Pensionskasse mit Genehmigung der BaFin liquidiert und das Deckungsvermögen an die Versorgungsberechtigten ausgezahlt, gilt dies „als eine Abfindung vom Arbeitgeber“.

Bereich Überprüfung / Evaluierung der Verbreitung „SPM“

  § 30a BetrAVG

Bisher gab es keine gesetzlich verankerte Evaluierungsklausel. Evaluierung im Jahr 2027:
  • Wenn sich die Teilnehmerzahl diesbezüglich ggü. 2025 nicht verdoppelt hat, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und damit deren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell geschaffen wird.

 

bAV Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) BRSG

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