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Aktualisiert: 1. Januar 2025

Fragen zum Datenschutz einer betrieblichen Gesundheitsvorsorge bzw. Krankenversicherung

Was muss der Arbeitgeber vor der Weitergabe der Mitarbeiterdaten an den Risikoträger (private Krankenversicherung) beachten?

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Mitarbeiter vor der Weitergabe der personenbezogenen Daten an den Risikoträger (private Krankenversicherung) zu informieren.

 

Warum muss jeder zu versichernde Mitarbeiter eine Einwilligungserklärung (EWE) zum Datenschutz und zur Schweigepflichtentbindung unterschreiben?

Die EWE ist ein zwischen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und den Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmtes Dokument. Zur Abwicklung des bKV-Vertrages, unter anderem für die Abrechnung von Versicherungsleistungen, benötigt der Risikoträger (private Krankenversicherung) persönliche Daten. Hierzu zählen neben Adresse und Geburtsdatum auch Gesundheitsdaten. Wie der Risikoträger (private Krankenversicherung) diese Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, ist gesetzlich geregelt. Es ist selbstverständlich, dass der Risikoträger (private Krankenversicherung) die relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes sowie alle weiteren maßgeblichen Gesetze beachtet. Darüber hinaus haben sich  die Risikoträger (private Krankenversicherung) verpflichtet, die Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft einzuhalten. Deshalb werden die Mitarbeiter einer bKV umfassend über die Verwendung ihrer Daten informiert. Die Verarbeitung ihrer Daten wird für sie transparent gemacht. Der Risikoträger (private Krankenversicherung) kann die bKV nur dann durchführen, wenn sie persönliche Daten der versicherten Personen verwenden darf. Hierzu ist eine Einwilligung erforderlich. Die Einwilligung benötigt der Risikoträger (private Krankenversicherung) spätestens im Leistungsfall.

betriebliche Gesundheitsvorsorge betriebliche Krankenversicherung

Aktualisiert: 1. Januar 2025

Fragen zur Steuer einer betrieblichen Gesundheitsvorsorge bzw. Krankenversicherung

Können die Beiträge zu einer betrieblichen Gesundheitsvorsorge als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden?

Ja, die Beiträge zu einer betrieblichen Gesundheitsvorsorge sowie die ggf. durch den Arbeitgeber getragenen Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge sind als Betriebsausgaben absetzbar.

 

Sind die Leistungen aus einer betrieblichen Gesundheitsvorsorge für den Arbeitnehmer steuerpflichtig?

 Nein, der Arbeitnehmer muss die empfangenen Leistungen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge nicht versteuern.

Sind die Beiträge zu einer betrieblichen Gesundheitsvorsorge als geldwerter Vorteil zu sehen, so dass Steuern und Sozialabgaben fällig werden?

Erhält ein Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder vergünstigter Überlassung von Sachwerten oder Dienstleistungen, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil. Zum Arbeitslohn zählt auch ein vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer finanzierter Versicherungsschutz. Daher werden die Beiträge zu einer betrieblichen Gesundheitsvorsorge als geldwerter Vorteil eingestuft und müssen entsprechend behandelt werden.                                       Diese Beiträge können als Sachlohn bewertet werden und sind steuer- und sozial abgabenfrei, wenn

  • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur den Versicherungsschutz selbst, nicht aber die Auszahlung des entsprechenden Werts verlangen kann und
  • die Summe aller Sachbezüge die Freigrenze in Höhe von 50 Euro monatlich je Arbeitnehmer nicht übersteigt        (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Wenn ein Unternehmen die Beiträge zu einer betrieblichen Gesundheitsvorsorge versteuert, dann besteht die Wahl zwischen Barlohn-, Nettolohn- oder Pauschalversteuerung. Je nach gewähltem Steuermodell übernimmt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die zusätzlich anfallenden Abgaben.

Ein vorhandenes Steuermerkblatt enthält wichtige Hinweise.

Diese Informationen dienen als Überblick über die möglichen Steuermodelle. Sie geben den aktuellen Rechtsstand, jedoch die steuerlichen Anforderungen nur verkürzt wieder.
Aus haftungsrechtlichen Gründen darf der Risikoträger (Versicherer) nur allgemeine Auskünfte zu steuerlichen Fragen erteilen. Beraten darf nur der Steuerberater. Ebenso ist der Risikoträger (Versicherer) nicht befugt, eine Rechtsberatung vorzunehmen. Die internen Gegebenheiten sind bei jedem Arbeitgeber unterschiedlich. Sie können aber wichtig für Ihre Entscheidung sein. Es ist daher grundsätzlich sinnvoll, mit dem eigenen Steuerberater / der eigenen Steuerabteilung Rücksprache über die steuerlichen Konsequenzen der Vertragsgestaltung zu halten.

 

betriebliche Gesundheitsvorsorge betriebliche Krankenversicherung

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