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Minijob und arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung

Der Arbeitgeber kann auch einem Minijobber eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Versorgungszusage erteilen.

Besonderheiten der Durchführungswege beachten!

Quelle: BMF, Schreiben vom 03.11.2004, Az. IV B 2 – S 2176 – 13/04, Abruf-Nr. 050723.

Wichtig für Praxis:

Überversorgung ist kein Thema, solange es das erste Arbeitsverhältnis ist!“

Auch ein Minijobber kann eine nach § 3 Nr. 63 EStG geförderte betriebliche Altersversorgung von seinem Arbeitgeber bekommen. Eine eventuelle und aufgrund des geringen Einkommens leicht eintretende Überversorgung (Leistung höher als 75 Prozent der steuerlich anerkannten Aktivbezüge) beanstandet die Finanzverwaltung nicht. Voraussetzung für die Förderung ist jedoch, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis (nicht Lohnsteuerklasse VI) handelt.

  • Im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG können bis zu acht Prozent der Beitragsbe- messungsgrenze (BBG) jährlich steuer- und bis zu vier Prozent der BBG so- zialversicherungsfrei für eine betriebliche Zukunftsvorsorge aufgewandt werden.

Quellen: § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV; BMF, Schreiben vom 12.08.2021, Az. IV C 5 – S 2333/19/10008:017, Abruf-Nr. 224141, Az. IV C 5 – S      2333/09/10005; Randziffer [Rz.] 28).

Wichtig für Praxis:

„Beiträge über vier Prozent der BBG-Direktzusage oder Unterstützungskasse!“

Falls Beiträge über vier Prozent der BBG für eine betriebliche Zukunftsvorsorge eines Minijobbers aufgewandt werden sollen, sollte man für den Teil, der über vier Prozent der BBG liegt, einen Durchführungsweg außerhalb der § 3 Nr. 63 EStG Förderung wählen, wenn man keine Sozialabgaben für die betriebliche Altersversorgung auslösen möchte und den Mini-Job-Status nicht gefährden möchte. Bei Beiträgen oberhalb von vier Prozent der BBG wird deshalb im Fall der Fälle auf die Direktzusage oder Unterstützungskasse zurückgegriffen.

 

Monatliches Minijob-Gehalt 2025

556 Euro

556 Euro

Arbeitgeberfinanzierter Beitrag

in eine Direktversicherung

(§ 3 Nr. 63 S. 1 betriebliche Zukunftsvorsorge)

322 Euro

(sv-frei 3.864 Euro / 12)

400 Euro

(sv-frei 322 Euro)

sv-pflichtiges Entgelt 556 Euro

 

→ Minijob

634 Euro

(= 538 Euro + 70 Euro)

→ kein Minijob

 

Der Arbeitgeber kann für seine Beiträge in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds die Förderung nach § 100 EStG für geringfügig Beschäftigte nutzen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis angestellt ist und der jährliche förderfähige Arbeitgeberbeitrag mindestens 240 Euro und maximal 960 (demnächst 1200) Euro beträgt. Wenn der Arbeitgeber diese Förderung nutzt, erhält er 30 Prozent der Beiträge als Ersparnis bei der nächsten Lohnsteuerzahlung. Auch hier gilt, dass die Bei- träge für den Arbeitnehmer steuerfrei sind und – zusammen mit den Beiträgen nach § 3 Nr. 63 EStG – bis zu vier Prozent der BBG sozialabgabenfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Die Ersparnis bei der Lohnsteuer macht diese Form der betriebliche Zukunftsvorsorge für den Arbeitgeber besonders attraktiv.