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Aktualisiert: 21. Dezember 2025

Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)

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bAV Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Aktualisiert: 9. Februar 2020

Beitragsorientierte Leistungszusage

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bAV Beitragsorientierte Leistungszusage

Aktualisiert: 9. Februar 2020

Beitragszusage (Reine Beitragszusage)

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bAV Beitragszusage (Reine Beitragszusage)

Aktualisiert: 9. Februar 2020

Beitragszusage mit Mindestleistung

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bAV Beitragszusage mit Mindestleistung

Aktualisiert: 9. Februar 2020

BetrAVG

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bAV BetrAVG

Aktualisiert: 9. Februar 2020

Betriebliche Altersversorgung

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bAV Betriebliche Altersversorgung

Aktualisiert: 19. Dezember 2025

betriebliche Gesundheitsvorsorge bzw. Krankenversicherung – Definition.

Was ist eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Gesundheitsvorsorge bzw. Krankenversicherung (bKV)?

Eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Gesundheitsvorsorge bzw. Krankenversicherung (bKV) ist eine Krankenzusatzversicherung über den Arbeitgeber in Form einer über kollektiv kalkulierten Gruppenversicherung. Vom Arbeitgeber können für seine Mitarbeiter verschiedene Leistungs- und/oder Vorsorgebausteine gewählt oder kombiniert werden. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber als Betriebsausgabe für seine Arbeitnehmer.

Versichert werden alle gesetzlich krankenversicherten voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter des Unternehmens. Für PKV-versicherte Mitarbeiter stehen ebenfalls bestimmte Bausteine zur Verfügung.

Hierbei verzichtet der Risikoträger (private Krankenversicherung) auf die sonst übliche Gesundheitsprüfung, Wartezeiten oder Ähnliches. 

betriebliche Gesundheitsvorsorge betriebliche Krankenversicherung

Aktualisiert: 19. Dezember 2025

Betriebliche Gesundheitsvorsorge bzw. Krankenversicherung – wer, wen, wie absichern?

Müssen alle versicherten Mitarbeiter das gleiche Leistungsversprechen erhalten?

Ja. Diese Regelung ermöglicht eine altersunabhängige Beitragsberechnung. Im Rahmen der Gleichstellung wird kein Mitarbeiter benachteiligt.

Für homogen abgrenzbare Gruppen/Teilkollektive ist ein abweichendes Leistungsversprechen möglich.

Sind auch nur bestimmte Gruppen eines Unternehmens versicherbar?

Grundsätzlich können Teilbereiche (Teilkollektive) eines Unternehmens versichert werden. Zu beachten ist, dass das zu versichernde Teilkollektiv innerhalb eines Unternehmens folgende Merkmale aufweist:

  1. Es umfasst mindestens 10 Mitarbeiter.
  2. Es handelt sich um eine klar abgrenzbare, homogene Gruppe.
  3. Die Zugehörigkeit zu einer Gruppe ist grundsätzlich nicht/schwer beeinflussbar. Einfaches Beispiel ist eine Abgrenzung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit oder bei größeren Unternehmen Tätigkeitsgruppen bzw. Führungskräfte

betriebliche Gesundheitsvorsorge betriebliche Krankenversicherung

Aktualisiert: 19. Dezember 2025

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG I und II)

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bAV Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) BRSG

Aktualisiert: 15. Januar 2026

Betriebsrentenstärkungsgesetz II – Überblick was ist neu

Überblick Anpassungen des Betriebsrentengesetzes

Anpassungsbereich      inkl. Quelle

Bisherige Regelungen bis zum 31.12.2025

Optimierungen ab dem  Januar 2026

Bereich Abfindungen von Bagatell-Anwartschaften

§ 3 Abs. 2 BetrAVG

Abfindungen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers waren umsetzbar, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente (bzw. entsprechender Kapitalwert) bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 % (bisher nur 37,45 € / Kapital = 4.494 €) der monatlichen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV nicht übersteigt.

Abfindungen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers wird auf 1,5% erhöht (im Jahr 2026 =     59,33 € / Kapital = 7.119 €).

Einführung einer zusätzlichen Abfindungsgrenze von 1,5 – 2 % (im Jahr 2026 = 79,10 € / Kapital = 9.492 €). erhöht, sofern der Betrag mit Zustimmung des Beschäftigten in die gesetzliche Rentenversicherung eingebracht wird.

Bereich Umsetzung

reine Beitragszusage

§ 21 Abs. 1 BetrAVG

Rechtsfolgen einer fehlerhaften Beteiligung der Sozialpartner waren in der Literatur umstritten.

Gesetzliche Klarstellung: mangelhafte Beteiligung der Sozialpartner macht die reine Beitragszusage nicht unwirksam und führt nicht zum Wiederaufleben der Arbeitgeberhaftung.

Bereich automatische Entgeltumwandlung (Opting-Out)

§ 20 Abs. 3 BetrAVG

Opting-Out-Systeme (automatische Entgeltumwandlung) waren nur auf Basis von Tarifverträgen umsetzbar.

Opting-Out-Systeme sind auf Unternehmensebene ohne Tarifvertrag möglich, sofern der Arbeitgeber mindestens:

  • einen festen Zuschuss i. H. v. 20 % zahlt und
  • sichergestellt ist, dass betroffene Entgeltansprüche der Arbeitnehmer bisher weder in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt, noch grundsätzlich geregelt werden.

Bereich Sozialpartnermodell

§ 24 Abs. 1–4 BetrAVG

Teilnahme nur für Unternehmen und Arbeitnehmer, die unter einen einschlägigen Tarifvertrag fallen. Dritte können sich nur auf räumlich, zeitlich und fachlich maßgebliche Verträge berufen.

Öffnung des Sozialpartner-modell für nicht-tarifgebundene Dritte durch sog. „Öffnungs-/Huckepack-Tarifverträge“ oder wenn die Gewerkschaft satzungsgemäß zuständig ist.

Bereich Übertragung

Portabilität

§ 22 Abs. 3 BetrAVG

Das Recht auf Kapitalmitnahme (gebildetes Versorgungskapital) beim Wechsel zwischen Sozialpartnermodellen war bisher nicht gesetzlich festgelegt.

Recht auf Portabilität/Übertragung wird eingeführt!

Demnach kann zukünftig bei einem Wechsel des Sozialpartnermodells bzw. der relevanten Versorgungseinrichtung kann das gebildete Kapital auf die neue Versorgungseinrichtung übertragen werden.

Bereich Hinzuverdienst und flexible Altersgrenze

  § 6 BetrAVG

Bisher war der Bezug einer Betriebsrente i. d. R. an den Bezug einer Vollrente wegen Alters und/oder das Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben gekoppelt.  Betriebsrenten können künftig auch vorzeitig bezogen werden, wenn zumindest eine gesetzliche Teilrente (zwischen 1 – 99%) bezogen wird.

Bereich Liquidierung von Pensionskassen

  § 3 Abs. 7 BetrAVG

Arbeitsrechtlich bisher nicht umsetzbar. 

Künftig gibt es bei Pensionskassen, Rechtsform VVaG, eine gesonderte Abfindungsoption!

Wird demnach eine Pensionskasse mit Genehmigung der BaFin liquidiert und das Deckungsvermögen an die Versorgungsberechtigten ausgezahlt, gilt dies „als eine Abfindung vom Arbeitgeber“.

Bereich Überprüfung / Evaluierung der Verbreitung „SPM“

  § 30a BetrAVG

Bisher gab es keine gesetzlich verankerte Evaluierungsklausel. Evaluierung im Jahr 2027:

  • Wenn sich die Teilnehmerzahl diesbezüglich ggü. 2025 nicht verdoppelt hat, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und damit deren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell geschaffen wird.

 

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