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Minijob und betriebliche Altersversorgung über U-Kasse bzw. Direktzusage (2. Arbeitsverhältnis)

FORUS: Direktzusage und Unterstützungskasse!

Bei Zusagen über die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse ist das Stichtagsprinzip maßgeblich. So können bei Zuwendungen zur Unterstützungskasse und bei der Bildung von Pensionsrückstellungen nur Veränderungen berücksichtigt werden, die am Bilanzstichtag feststehen. Es darf bei der Versorgung demnach keine unzulässige Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen vorliegen.

Die Frage, ob und wann eine unzulässige Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzel- falls. Maßgebend ist gemäß obigem BMF-Schreiben vom 03.11.2004, ob unter Heranziehung objektiver Merkmale das überdurchschnittlich hohe Versorgungsniveau von vornherein beabsichtigt worden oder eine Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen anzunehmen ist.

Wichtig zu wissen!

Das BMF geht regelmäßig von einer Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen aus, wenn die 75-Prozent-Grenze überschritten wird. Diese besagt, dass die zugesagten Leistungen der betriebliche Zukunftsvorsorge zusammen mit einer zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht höher als 75 Prozent der steuerlich anerkannten Aktivbezüge des Versorgungsberechtigten sein dürfen.

Umsetzung in die Praxis!

Ein Arbeitgeber wird bei einem Minijob eher selten eine so generöse durch ihn finanzierte betriebliche Zukunftsvorsorge zusagen, dass die 75-Prozent-Grenze eine Rolle spielt. In der Praxis werden ohnehin meist die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds für die betriebliche Zukunftsvorsorge von Minijobbern gewählt, die – wie oben skizziert – im Hinblick auf die 75-Prozent-Grenze unproblematisch sind. Wählt ein Arbeitgeber aber die Unterstützungskasse oder Direktzusage, muss er die 75-Prozent-Grenze einhalten, wenn er den Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen nicht gefährden will.

Zusätzlich wichtig zu wissen!

Arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur betriebliche Zukunftsvorsorge sind in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse unbegrenzt steuer- und sozialversicherungsfrei. Sprich: Auch bei einer arbeitgeberfinanzierten betriebliche Zukunftsvorsorge, die über vier Prozent der BBG liegt, ist der Minijob-Status nicht gefährdet.

Folgende Kombinationen aus Minijob-Gehalt und betriebliche Zukunftsvorsorge sind daher möglich:

  • Beispiele für Kombinationen aus Minijob-gehalt und betriebliche Zukunftsvorsorge
Gehalt 556 Euro 556 Euro 556 Euro
§ 3 Nr. 63 S. 1 betriebliche Zukunftsvorsorge,

arbeitgeberfinanziert

322 Euro

(sv-frei 3.864 Euro / 12)

322 Euro
Zuwendung zu Unterstützungskasse 100 Euro 300 Euro
sv-pflichtiges Entgelt 556 Euro

→ Minijob

556 Euro

→ Minijob

556 Euro

→ Minijob