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BRSG II – Kurzüberblick

Überblick der wichtigsten Anpassungen in zeitlicher Reihenfolgen

1. Ab 22.1.2026 sind folgende Neuerungen in Kraft getreten

Abfindungen; § 3 Abs. 2 und Abs. 2a BetrAVG
Anhebung der Abfindungshöhe von 1 % auf 1,5 % der Bezugsgröße (59,33 Euro Rente bzw. Kapital bis 7.119 Euro) bei einseitigen Abfindungen durch den Arbeitgeber. Ebenfalls ab 22.1.2026 tritt die neue Abfindungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 2a BetrAVG in Kraft, bei der eine einvernehmliche Abfindung in Höhe von 2 % der Bezugsgröße in die GRV (79,10 Euro Rente bzw. 9.492 Euro Kapital) möglich ist.

Opting-out; § 20 Abs. 3 BetrAVG
Möglichkeit eines Opting-Outs durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung in Bereichen, in denen Entgeltansprüche nicht oder nicht üblicherweise von Tarifvertragsparteien geregelt sind. Zusätzlich ist ein Zuschuss in Höhe von 20 % bei allen Durchführungswegen und auch bei Entgelten über der BBG Rentenversicherung durch den Arbeitgeber zu leisten.

Öffnung Sozialpartnermodell für nicht tarifgebundene Arbeitgeber; § 24 BetrAVG
Regelungen, durch welche nicht tarifgebundene Arbeitgeber leichter bestehende Sozialpartnermodelle nutzen können, sowie Regelungen zur deren Beteiligung an den Kosten des Sozialpartnermodells.

Ratenzahlungsmöglichkeit und Sterbegeld an Dritte bei Pensionsfonds; § 236 Abs. 1 VAG
Die Definition des Pensionsfonds wird durch eine Ratenzahlungsmöglichkeit ergänzt, ferner können diese Sterbegeld zukünftig nicht nur an Hinterbliebene, sondern allgemein an Dritte zahlen.

2. Ab 1.7.2026 treten folgende Neuerungen in Kraft

Erweiterte Wiederinkraftsetzung; § 212 VVG
Erweitertes Fortsetzungsrecht nach § 212 VVG für alle entgeltlosen Zeiten bei Entgeltumwandlungen bis 4 % der BBG innerhalb von 3 Monaten nach Ende der entgeltlosen Zeit auf Verlangen des Arbeitnehmers.

3. Ab 1.1.2027 treten folgende Neuerungen in Kraft

Erhöhung und Dynamisierung der Niedrigverdienerförderung; § 100 EStG
Dynamisierung der Niedrigverdienerförderung nach § 100 EStG auf 3 % der BBG und Erhöhung des maximal geförderten Beitrags von derzeit 960 Euro p.a. auf dann 1.200 Euro p.a..

Vorzeitige Inanspruchnahme der bAV; § 6 BetrAVG
Für die vorzeitige Inanspruchnahme einer bAV-Leistung genügt der Bezug einer gesetzlichen Teilrente. Ob eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung vorzeitig abrufbar ist, richtet sich aber nach den Bestimmungen der arbeitsrechtlichen Zusage. § 6 BetrAVG begründet für sich keinen Anspruch auf eine vorzeitige bAV-Leistung.

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