A B C D E F G I K L M N O P R S T U V W Z

Aktuelle Entwicklung des Gesetzgebungsverfahren bzgl. des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II (Stand: 03. September 2025)

Nachfolgend erhalten Sie einen aktuellen Überblick der geplanten Anpassungen und weiteren Planung des Gesetzgebungsverfahrens:


Der Regierungsentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II liegt seit 03. September 2025 vor – man möchte zeitnah vorankommen, jedoch werden einige Anpassungen erst verspätet in Kraft treten und Wirkung entfalten können.

Zeitplan für die weitere Umsetzung:
  • am 9.10.2025 erfolgt die 1. Lesung im Bundestag
  • am 3.11.2025 soll im Ausschuss die Anhörung für Arbeit & Soziales stattfinden
  • am 7.11.2025: sollen die 2./3. Lesung im Bundestag und Verabschiedung erfolgen

Welche umfassenden Ziele verfolgt das Betriebsrentenstärkungsgesetz II und dessen geplante Umsetzung?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II verfolgt laut den vorliegenden Informationen das übergeordnete Ziel, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu fördern und zu stärken. I
nsbesondere soll bis 2030 untersucht werden, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auch aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist.
Zur Erreichung dieses Ziels und zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung sind im Regierungsentwurf verschiedene praktische Anpassungen und Neuregelungen vorgesehen.
Bringt der Regierungsentwurf wesentliche Änderungen zum Referentenentwurf?
Sehr gering! Es soll, anders als im Referentenentwurf, zu einer Nachprüfung der durchgeführten Änderungen kommen.
§ 30a BetrAVG soll deshalb zukünftig wie folgt lauten: „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird bis 2030 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auch aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist.“

Nachfolgend des für die Praxis relevante Anpassungen im ersten Überblick:

Höhere Abfindungsgrenzen durch § 3 Abs. 2a BetrAVG

  • 3 BetrAVG wird um einen neuen Absatz 2a ergänzt.
  • Die Abfindungsgrenzen verdoppeln sich, wenn der Abfindungsbetrag mit Zustimmung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.

Vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente (§ 6 BetrAVG) kommt erst zum 1.7.2026

  • Die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Betriebsrente, z. B. weil eine Teilrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird, soll erst zum 1.7.2026 in Kraft treten. Ursprünglich war dafür der 1.1.2026 im Kabinettsentwurf vom 18.9.2024 der Vorgängerregierung vorgesehen.

Neuregelung zur Niedrigverdienerförderung (§ 100 EStG) kommt erst zum 1.1.2027

  • Die Dynamisierung der Einkommensgrenze (3 % der BBG-West) kommt leider erst zum 1.1.2027 und damit erheblich später.

Wiederinkraftsetzen von Lebensversicherungen nach entgeltlosen Zeiten (§ 212 VVG) kommt erst zum 1.7.2026

  • Der § 212 VVG, der bisher nur für die Elternzeit galt, wird auf alle entgeltlosen Zeiten bei Lebensversicherungen, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG abgeschlossen wurden, erweitert. Nach Ende der entgeltlosen Zeit kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der entgeltlosen Zeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.

Allerdings soll die Regelung statt schon Anfang 2026 erst zum 1.7.2026 in Kraft treten.