Überblick Anpassungen des Betriebsrentengesetzes
Anpassungsbereich inkl. Quelle |
Bisherige Regelungen bis zum 31.12.2025 |
Optimierungen ab dem 22. Januar 2026 oder später |
Bereich Abfindungen von Bagatell-Anwartschaften§ 3 Abs. 2 BetrAVG |
Abfindungen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers waren umsetzbar, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente (bzw. entsprechender Kapitalwert) bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 % (bisher nur 37,45 € / Kapital = 4.494 €) der monatlichen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV nicht übersteigt. |
Abfindungen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers wird auf 1,5% erhöht (im Jahr 2026 = 59,33 € / Kapital = 7.119 €). Einführung einer zusätzlichen Abfindungsgrenze von 1,5 – 2 % (im Jahr 2026 = 79,10 € / Kapital = 9.492 €). erhöht, sofern der Betrag mit Zustimmung des Beschäftigten in die gesetzliche Rentenversicherung eingebracht wird. |
Bereich Umsetzungreine Beitragszusage§ 21 Abs. 1 BetrAVG |
Rechtsfolgen einer fehlerhaften Beteiligung der Sozialpartner waren in der Literatur umstritten. |
Gesetzliche Klarstellung: mangelhafte Beteiligung der Sozialpartner macht die reine Beitragszusage nicht unwirksam und führt nicht zum Wiederaufleben der Arbeitgeberhaftung. |
Bereich automatische Entgeltumwandlung (Opting-Out)§ 20 Abs. 3 BetrAVG |
Opting-Out-Systeme (automatische Entgeltumwandlung) waren nur auf Basis von Tarifverträgen umsetzbar. |
Opting-Out-Systeme sind auf Unternehmensebene ohne Tarifvertrag möglich, sofern der Arbeitgeber mindestens:
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Bereich Sozialpartnermodell§ 24 Abs. 1–4 BetrAVG |
Teilnahme nur für Unternehmen und Arbeitnehmer, die unter einen einschlägigen Tarifvertrag fallen. Dritte können sich nur auf räumlich, zeitlich und fachlich maßgebliche Verträge berufen. |
Öffnung des Sozialpartner-modell für nicht-tarifgebundene Dritte durch sog. „Öffnungs-/Huckepack-Tarifverträge“ oder wenn die Gewerkschaft satzungsgemäß zuständig ist. |
Bereich ÜbertragungPortabilität§ 22 Abs. 3 BetrAVG |
Das Recht auf Kapitalmitnahme (gebildetes Versorgungskapital) beim Wechsel zwischen Sozialpartnermodellen war bisher nicht gesetzlich festgelegt. |
Recht auf Portabilität/Übertragung wird eingeführt! Demnach kann zukünftig bei einem Wechsel des Sozialpartnermodells bzw. der relevanten Versorgungseinrichtung kann das gebildete Kapital auf die neue Versorgungseinrichtung übertragen werden. |
Bereich Hinzuverdienst und flexible Altersgrenze§ 6 BetrAVG |
Bisher war der Bezug einer Betriebsrente i. d. R. an den Bezug einer Vollrente wegen Alters und/oder das Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben gekoppelt. | Änderungen gelten ab 01.2027
Betriebsrenten können künftig auch vorzeitig bezogen werden, wenn zumindest eine gesetzliche Teilrente (zwischen 1 – 99%) bezogen wird. |
Bereich Liquidierung von Pensionskassen§ 3 Abs. 7 BetrAVG |
Arbeitsrechtlich bisher nicht umsetzbar. |
Künftig gibt es bei Pensionskassen, Rechtsform VVaG, eine gesonderte Abfindungsoption! Wird demnach eine Pensionskasse mit Genehmigung der BaFin liquidiert und das Deckungsvermögen an die Versorgungsberechtigten ausgezahlt, gilt dies „als eine Abfindung vom Arbeitgeber“. |
Bereich Überprüfung / Evaluierung der Verbreitung „SPM“§ 30a BetrAVG |
Bisher gab es keine gesetzlich verankerte Evaluierungsklausel. | Evaluierung im Jahr 2027:
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Überblick Anpassungen des Einkommenssteuergesetzes
Anpassungsbereich inkl. Quelle |
Bisherige Regelungen bis zum 31.12.2025 |
Optimierungen ab dem 01.01.2027 |
Bereich steuerliche Förderung bestimmter Einkommensklassen§ 100 EStG |
Steuerliche Rahmenbedingungen:
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Erhöhung der Förderung:
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Überblick Anpassungen des Versicherungsvertragsgesetzes
Anpassungsbereich inkl. Quelle |
Bisherige Regelungen bis zum 31.12.2025 |
Optimierungen ab dem 01.07.2026 |
Bereich Aktivierung & Wieder-Inkraftsetzung betrieblicher Altersversorgung§ 212 VVG /§ 166 VVG |
Rahmenbedingungen:
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Ausweitung der Rahmenbedingungen auf alle Personalereignisse „entgeltloser Zeiten“:
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Überblick Anpassungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Anpassungsbereich inkl. Quelle |
Bisherige Regelungen bis zum 31.12.2025 |
Optimierungen ab dem Januar 2026 ff. |
BereichPensionskasse§ 232 Abs. 1VAG
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Bisher bestanden eingeschränkte Möglichkeiten für Zahlungen bei gleichzeitigem Erwerbseinkommen. |
Pensionskassen dürfen höhere Zahlungen bei vorzeitigem Leistungsbezug leisten, wenn das Erwerbseinkommen wegfällt oder eine Teil-/Vollrente aus der GRV bezogen wird. |
BereichPensionsfonds§ 236 VAG |
Der Leistungs-Schwerpunkt lag vorrangig auf Renten oder Einmalzahlungen. |
Pensionsfonds können Leistungen zukünftig auch in Form von Ratenzahlungen erbringen. |
BereichPensionskasse (Bedeckungspflichten)§ 234j VAG |
Verpflichtungen mussten zu 100 Prozent mit Sicherungsvermögen bedeckt sein, die Solvabilitätsanforderungen jederzeit erfüllen zu können. |
Lockerung der Bedeckungsvorschriften: Innerhalb festgelegter Toleranzgrenzen darf das Vermögen der Pensionskassen künftig vorübergehend unter die Höhe der Verpflichtungen und Rückstellungen fallen. |