A B C D E F G H I K L M N O P R S T U V W Z

BRSG II – Überblick was ist neu

Überblick Anpassungen des Betriebsrentengesetzes

Anpassungsbereich      inkl. Quelle

Bisherige Regelungen bis zum 31.12.2025

Optimierungen ab dem  22. Januar 2026 oder später

Bereich Abfindungen von Bagatell-Anwartschaften

§ 3 Abs. 2 BetrAVG

Abfindungen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers waren umsetzbar, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente (bzw. entsprechender Kapitalwert) bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 % (bisher nur 37,45 € / Kapital = 4.494 €) der monatlichen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV nicht übersteigt.

Abfindungen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers wird auf 1,5% erhöht (im Jahr 2026 =     59,33 € / Kapital = 7.119 €).

Einführung einer zusätzlichen Abfindungsgrenze von 1,5 – 2 % (im Jahr 2026 = 79,10 € / Kapital = 9.492 €). erhöht, sofern der Betrag mit Zustimmung des Beschäftigten in die gesetzliche Rentenversicherung eingebracht wird.

Bereich Umsetzung

reine Beitragszusage

§ 21 Abs. 1 BetrAVG

Rechtsfolgen einer fehlerhaften Beteiligung der Sozialpartner waren in der Literatur umstritten.

Gesetzliche Klarstellung: mangelhafte Beteiligung der Sozialpartner macht die reine Beitragszusage nicht unwirksam und führt nicht zum Wiederaufleben der Arbeitgeberhaftung.

Bereich automatische Entgeltumwandlung (Opting-Out)

§ 20 Abs. 3 BetrAVG

Opting-Out-Systeme (automatische Entgeltumwandlung) waren nur auf Basis von Tarifverträgen umsetzbar.

Opting-Out-Systeme sind auf Unternehmensebene ohne Tarifvertrag möglich, sofern der Arbeitgeber mindestens:

  • einen festen Zuschuss i. H. v. 20 % zahlt und
  • sichergestellt ist, dass betroffene Entgeltansprüche der Arbeitnehmer bisher weder in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt, noch grundsätzlich geregelt werden.

Bereich Sozialpartnermodell

§ 24 Abs. 1–4 BetrAVG

Teilnahme nur für Unternehmen und Arbeitnehmer, die unter einen einschlägigen Tarifvertrag fallen. Dritte können sich nur auf räumlich, zeitlich und fachlich maßgebliche Verträge berufen.

Öffnung des Sozialpartner-modell für nicht-tarifgebundene Dritte durch sog. „Öffnungs-/Huckepack-Tarifverträge“ oder wenn die Gewerkschaft satzungsgemäß zuständig ist.

Bereich Übertragung

Portabilität

§ 22 Abs. 3 BetrAVG

Das Recht auf Kapitalmitnahme (gebildetes Versorgungskapital) beim Wechsel zwischen Sozialpartnermodellen war bisher nicht gesetzlich festgelegt.

Recht auf Portabilität/Übertragung wird eingeführt!

Demnach kann zukünftig bei einem Wechsel des Sozialpartnermodells bzw. der relevanten Versorgungseinrichtung kann das gebildete Kapital auf die neue Versorgungseinrichtung übertragen werden.

Bereich Hinzuverdienst und flexible Altersgrenze

  § 6 BetrAVG

Bisher war der Bezug einer Betriebsrente i. d. R. an den Bezug einer Vollrente wegen Alters und/oder das Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben gekoppelt.  Änderungen gelten ab 01.2027

Betriebsrenten können künftig auch vorzeitig bezogen werden, wenn zumindest eine gesetzliche Teilrente (zwischen 1 – 99%) bezogen wird.

Bereich Liquidierung von Pensionskassen

  § 3 Abs. 7 BetrAVG

Arbeitsrechtlich bisher nicht umsetzbar. 

Künftig gibt es bei Pensionskassen, Rechtsform VVaG, eine gesonderte Abfindungsoption!

Wird demnach eine Pensionskasse mit Genehmigung der BaFin liquidiert und das Deckungsvermögen an die Versorgungsberechtigten ausgezahlt, gilt dies „als eine Abfindung vom Arbeitgeber“.

Bereich Überprüfung / Evaluierung der Verbreitung „SPM“

  § 30a BetrAVG

Bisher gab es keine gesetzlich verankerte Evaluierungsklausel. Evaluierung im Jahr 2027:
  • Wenn sich die Teilnehmerzahl diesbezüglich ggü. 2025 nicht verdoppelt hat, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und damit deren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell geschaffen wird.

 

Überblick Anpassungen des Einkommenssteuergesetzes

Anpassungsbereich      inkl. Quelle

Bisherige Regelungen bis zum 31.12.2025

Optimierungen ab dem  01.01.2027  

Bereich steuerliche Förderung bestimmter Einkommensklassen

  § 100 EStG

Steuerliche Rahmenbedingungen:
  • Arbeitgeberbeiträgen bis max. 960 € p.a.;
  • steuerliche Direkt-Förderung max. 288 € p.a.
  • nur für Arbeitnehmer mit maximalem Einkommen von monatlich 2.575 €.

Erhöhung der Förderung:

  • Arbeitgeberbeiträgen steigen auf max. 1.200 € p.a.;
  • steuerliche Direkt-Förderung auf max. 360 € p.a.
  • und das für Arbeitnehmer mit Einkommen bis zu 3 % der Beitragsbemessungsgrenze der GRV per anno steigend.

 

Überblick Anpassungen des Versicherungsvertragsgesetzes

Anpassungsbereich      inkl. Quelle

Bisherige Regelungen bis zum 31.12.2025

Optimierungen ab dem  01.07.2026  

Bereich Aktivierung & Wieder-Inkraftsetzung betrieblicher Altersversorgung

§ 212 VVG /

 § 166 VVG

Rahmenbedingungen:
  • Fortführung z. B. einer Direktversicherung zu ursprünglichen Bedingungen war lediglich nur beim Personalereignis nach der Elternzeit (3 Monate nach 3 Jahren) vorgesehen.

Ausweitung der Rahmenbedingungen auf alle Personalereignisse „entgeltloser Zeiten“:

  • gilt für Beitragsfreistellungen ab dem 01. Juli 2026
  • bei bestehenden Verträgen als auch Neuverträgen
  • für alle entgeltlose Zeiten, wie z. B. Sabbaticals oder Langzeiterkrankungen. 

 

Überblick Anpassungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Anpassungsbereich       inkl. Quelle

Bisherige Regelungen bis zum 31.12.2025

Optimierungen ab dem  Januar 2026 ff.

Bereich

Pensionskasse

§ 232 Abs. 1VAG

 

Bisher bestanden eingeschränkte Möglichkeiten für Zahlungen bei gleichzeitigem Erwerbseinkommen.

Pensionskassen dürfen höhere Zahlungen bei vorzeitigem Leistungsbezug leisten, wenn das Erwerbseinkommen wegfällt oder eine Teil-/Vollrente aus der GRV bezogen wird.

Bereich

Pensionsfonds

§ 236 VAG

Der Leistungs-Schwerpunkt lag vorrangig auf Renten oder Einmalzahlungen.

Pensionsfonds können Leistungen zukünftig auch in Form von Ratenzahlungen erbringen. 

Bereich

Pensionskasse (Bedeckungspflichten)

§ 234j VAG

Verpflichtungen mussten zu 100 Prozent mit Sicherungsvermögen bedeckt sein, die Solvabilitätsanforderungen jederzeit erfüllen zu können.

Lockerung der Bedeckungsvorschriften: Innerhalb festgelegter Toleranzgrenzen darf das Vermögen der Pensionskassen künftig vorübergehend unter die Höhe der Verpflichtungen und Rückstellungen fallen.

Ähnliche Begriffe