Was muss der Arbeitgeber vor der Weitergabe der Mitarbeiterdaten an den Risikoträger (private Krankenversicherung) beachten?
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Mitarbeiter vor der Weitergabe der personenbezogenen Daten an den Risikoträger (private Krankenversicherung) zu informieren.
Warum muss jeder zu versichernde Mitarbeiter eine Einwilligungserklärung (EWE) zum Datenschutz und zur Schweigepflichtentbindung unterschreiben?
Die EWE ist ein zwischen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und den Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmtes Dokument. Zur Abwicklung des bKV-Vertrages, unter anderem für die Abrechnung von Versicherungsleistungen, benötigt der Risikoträger (private Krankenversicherung) persönliche Daten. Hierzu zählen neben Adresse und Geburtsdatum auch Gesundheitsdaten. Wie der Risikoträger (private Krankenversicherung) diese Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, ist gesetzlich geregelt. Es ist selbstverständlich, dass der Risikoträger (private Krankenversicherung) die relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes sowie alle weiteren maßgeblichen Gesetze beachtet. Darüber hinaus haben sich die Risikoträger (private Krankenversicherung) verpflichtet, die Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft einzuhalten. Deshalb werden die Mitarbeiter einer bKV umfassend über die Verwendung ihrer Daten informiert. Die Verarbeitung ihrer Daten wird für sie transparent gemacht. Der Risikoträger (private Krankenversicherung) kann die bKV nur dann durchführen, wenn sie persönliche Daten der versicherten Personen verwenden darf. Hierzu ist eine Einwilligung erforderlich. Die Einwilligung benötigt der Risikoträger (private Krankenversicherung) spätestens im Leistungsfall.
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