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Fragen zur Steuer einer betrieblichen Gesundheitsvorsorge bzw. Krankenversicherung

Ja, die Beiträge zu einer betrieblichen Gesundheitsvorsorge sowie die ggf. durch den Arbeitgeber getragenen Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge sind als Betriebsausgaben absetzbar.

 

 Nein, der Arbeitnehmer muss die empfangenen Leistungen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge nicht versteuern.

Erhält ein Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder vergünstigter Überlassung von Sachwerten oder Dienstleistungen, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil. Zum Arbeitslohn zählt auch ein vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer finanzierter Versicherungsschutz. Daher werden die Beiträge zu einer betrieblichen Gesundheitsvorsorge als geldwerter Vorteil eingestuft und müssen entsprechend behandelt werden.                                       Diese Beiträge können als Sachlohn bewertet werden und sind steuer- und sozial abgabenfrei, wenn

  • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur den Versicherungsschutz selbst, nicht aber die Auszahlung des entsprechenden Werts verlangen kann und
  • die Summe aller Sachbezüge die Freigrenze in Höhe von 50 Euro monatlich je Arbeitnehmer nicht übersteigt        (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Wenn ein Unternehmen die Beiträge zu einer betrieblichen Gesundheitsvorsorge versteuert, dann besteht die Wahl zwischen Barlohn-, Nettolohn- oder Pauschalversteuerung. Je nach gewähltem Steuermodell übernimmt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die zusätzlich anfallenden Abgaben.

Ein vorhandenes Steuermerkblatt enthält wichtige Hinweise.

Diese Informationen dienen als Überblick über die möglichen Steuermodelle. Sie geben den aktuellen Rechtsstand, jedoch die steuerlichen Anforderungen nur verkürzt wieder.
Aus haftungsrechtlichen Gründen darf der Risikoträger (Versicherer) nur allgemeine Auskünfte zu steuerlichen Fragen erteilen. Beraten darf nur der Steuerberater. Ebenso ist der Risikoträger (Versicherer) nicht befugt, eine Rechtsberatung vorzunehmen. Die internen Gegebenheiten sind bei jedem Arbeitgeber unterschiedlich. Sie können aber wichtig für Ihre Entscheidung sein. Es ist daher grundsätzlich sinnvoll, mit dem eigenen Steuerberater / der eigenen Steuerabteilung Rücksprache über die steuerlichen Konsequenzen der Vertragsgestaltung zu halten.

 

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