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Hinterbliebenen-Versorgung aus Betriebsrente – welche Abgaben werden wann fällig?

Hinterbliebenen-Versorgung aus Betriebsrente – wann und wie greift die Steuer als auch die GKV zu.

Welche Belastung fällt bei einer  Hinterbliebenen-Versorgung aus einer Betriebsrente an. Oft eine „unschöne“ Überraschung, mit der nicht jeder rechnet bzw. ganz viele nicht erahnen.

Nachfolgend ein allgemeiner Überblick darüber, welche Steuerabgabe und GKV-Beitragspflicht grundsätzlich fällig werden können!

Betrachtungsfeld 1 – Erbschaftssteuer:

  • Hinterbliebene von Arbeitnehmern zahlen auf Versorgungsleistungen keine Erbschaftsteuer, wenn diese eine Witwen-, Waisen- oder Erziehungsrente nach den §§ 46-48 SGB VI erhalten können.
  • Erbschaftssteuer fällt hingegen an für:
  • Lebensgefährten außerhalb des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG);
  • Hinterbliebene von beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (gilt auch für Sterbegeld).

Betrachtungsfeld 2 – Einkommenssteuer:

Grundsätzlich sind Leistungen aus einer Hinterbliebenen-Versorgung einkommensteuerpflichtig.

Hinsichtlich der konkreten Versteuerung wird nach Durchführungswegen unterschieden.

  • Unterstützungskassen-Leistungen gelten als Einnahmen gem. § 19 Abs.1 Nr.2 EStG und unterliegen als solche in voller Höhe der individuellen Lohnbesteuerung. Das gilt auch für das Sterbegeld.
  • Direktversicherung-Leistungen sind steuerpflichtig als sonstige Einnahmen gem. § 22 Nr. 5 EStG, was auch das Sterbegeld umfasst.

Betrachtungsfeld 3 – gesetzliche Krankenversicherung (GKV):

Grundsätzlich sind Hinterbliebenenleistungen, gesetzlich als auch aus einer betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig in der GKV, wenn diese zu den im Katalog des § 229 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 5 SGB V genannten Einkommensarten zählen.

  • Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verstorbene zum Todeszeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert war.
  • Die Beitragspflicht richtet sich nach dem Status des Hinterbliebenen.
  • Folge: die Witwe/der Witwer eines privat Krankenversicherten, die /der selbst gesetzlich versichert ist, muss also die Leistung in der GKV verbeitragen.

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