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Mini- und Midijobber und betrieblichen Altersversorgung – Angemessenheit Ehegatten-Versorgung

Angemessenheit der Versorgungen bei Ehegatten-Arbeitsverträgen

Keine Prüfung der Angemessenheit bei Entgeltumwandlung

  • Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH VIII R 68/06) entfällt bei Umwandlung von schon bestehenden und steuerlich wirksamen vereinbarten Lohnbestandteilen, insoweit die Prüfung der Angemessenheit der Altersversorgung.

Notwendige Prüfung der Angemessenheit bei Arbeitgeberfinanzierung

  • Die Angemessenheit der Beitragshöhe ist gegeben, wenn die zugesagte Leistung aus einer betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des letzten Arbeitslohns des mitarbeitenden Ehegatten nicht übersteigt.

  • Die Prüfung der 75 % Grenze erfolgt anhand der Aktivbezüge im Sinne des § 2 LStDV als Bezugsgröße.

  • Aktivbezüge im Sinne der § 2 LStDV sind u. a.:

    • Gehalt (abzüglich einer bestehenden Entgeltumwandlung)
    • Urlaubs- und Weihnachtsgeld AG-finanzierte Beiträge für eine/n Direktversicherung/ Pensions- kasse/Pensionsfonds
    • Zukunftssicherungsleistungen z Sachzuwendungen
    • Tantiemen (Durchschnitt der letzten fünf Jahre)
    • Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen
  • Zu den Versorgungsleistungen zählen u. a.:

    • Eine Rente aus der DRV laut Rentenbescheid
    • Betriebsrenten (Anrechnung erfolgt z. B. bei einer Kapitalleistung aus Direktversicherung mit 1/10 der Versicherungsleistung zzgl. 1/10 der bereits erreichten Überschüsse als Jahresbetrag einer Rente)