Angemessenheit der Versorgungen bei Ehegatten-Arbeitsverträgen
Keine Prüfung der Angemessenheit bei Entgeltumwandlung
- Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH VIII R 68/06) entfällt bei Umwandlung von schon bestehenden und steuerlich wirksamen vereinbarten Lohnbestandteilen, insoweit die Prüfung der Angemessenheit der Altersversorgung.
Notwendige Prüfung der Angemessenheit bei Arbeitgeberfinanzierung
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Die Angemessenheit der Beitragshöhe ist gegeben, wenn die zugesagte Leistung aus einer betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des letzten Arbeitslohns des mitarbeitenden Ehegatten nicht übersteigt.
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Die Prüfung der 75 % Grenze erfolgt anhand der Aktivbezüge im Sinne des § 2 LStDV als Bezugsgröße.
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Aktivbezüge im Sinne der § 2 LStDV sind u. a.:
- Gehalt (abzüglich einer bestehenden Entgeltumwandlung)
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld AG-finanzierte Beiträge für eine/n Direktversicherung/ Pensions- kasse/Pensionsfonds
- Zukunftssicherungsleistungen z Sachzuwendungen
- Tantiemen (Durchschnitt der letzten fünf Jahre)
- Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen
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Zu den Versorgungsleistungen zählen u. a.:
- Eine Rente aus der DRV laut Rentenbescheid
- Betriebsrenten (Anrechnung erfolgt z. B. bei einer Kapitalleistung aus Direktversicherung mit 1/10 der Versicherungsleistung zzgl. 1/10 der bereits erreichten Überschüsse als Jahresbetrag einer Rente)