Mögliche Geltung eines Tarifvertrages
- Voraussetzung einer Entgeltumwandlung bei bestehendem Tarifvertrag ist, dass dieser eine entsprechende Öffnungsklausel enthält und auch auf das konkrete Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Dies ist z. B. bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen der Fall. Die Anwendbarkeit ist aber auch dann gegeben, wenn der Arbeitgeber einem entsprechenden Verband angehört und der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft ist. Die Anwendung eines Tarifvertrages kann sich aber auch dann ergeben, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegt wird, dass dieser gelten soll. Vor allem in Vordrucken können solche Klauseln enthalten sein.
Keine Unterschreitung des Mindestlohns
- Grundsätzlich darf es durch eine Zusage auf bAV nicht zu einer Unterschreitung eines tariflichen bzw. gesetzlichen Mindestlohns kommen. Allgemeinverbindliche Mindestlohntarifverträge bestehen z. B. in den Branchen des Baugewerbes, Elektro- oder Maler-und Lackiererhandwerks. Liegt kein allgemeinverbindlicher Mindestlohntarifvertrag vor, so können regional gültige Tarifverträge Regelungen zum Mindestlohn enthalten. Die meisten Tarifverträge lassen eine Unterschreitung des Mindestlohns nach einer Entgeltumwandlung nicht zu (z. B. Baubranche). Entsprechendes gilt für den gesetzlichen Mindestlohn.
Beispiel einer möglichen Unterschreitung des Mindestlohns bei Arbeitgeberfinanzierung
- Wenn bei gleichbleibendem Gehalt Mehrarbeit vereinbart wird und der Wert dieser Mehrarbeit durch einen Beitrag des Arbeitgebers in eine bAV umgewandelt wird, so kann es zu einer Unterschreitung des Mindestlohnes kommen.
- Ist dies der Fall, so ist die gesamte Vereinbarung zu der betrieblichen Altersversorgung nichtig.
- Daher muss darauf geachtet werden, dass der Mindestlohn nicht unterschritten wird.
Beispiel für die Vermeidung einer Unterschreitung des Mindestlohns bei Entgeltumwandlung
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Um bei einer Entgeltumwandlung nicht in die Gefahr einer Unterschreitung des Mindestlohnes zu kommen, sollte bei vereinbarter Mehrarbeit z. B. die Lohnhöhe (Stundenlohn/mindestens Mindestlohn) beibehalten, die gesamte Vergütung einschließlich der Mehrarbeit auf der Gehaltsabrechnung aufgeführt, und anschließend von dem erhöhten Bruttogehalt die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung abgeführt werden.
Gleichbehandlungsgrundsatz und betrieblichen Altersversorgung
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Die Umstellung auf eine Rentenversicherungspflicht mit Verzichtsoption (Opting-Out) für Minijobber seit 1.1.2013 bedeutet auch, dass Minijobber insoweit künftig das Recht auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG haben. Sie sollten darüber wie auch andere Arbeitnehmer informiert werden. Mit der Umstellung auf eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht sollte auch ernsthaft geprüft werden, ob Minijobber seit 1.1.2013 in Versorgungsordnungen, insbesondere wenn diese Arbeitgeberleistungen enthalten, einbezogen werden sollen.
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Umgekehrt sollten Minijobbern nicht als einziger Personengruppe ohne objektive Abgrenzung arbeitgeberfinanzierte Leistungen angeboten werden.
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Die Abgrenzung von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung ist kein anerkanntes arbeitsrechtlich objektives Kriterium für eine Ungleichbehandlung.