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Aktualisiert: 23. März 2025

Abfindung

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bAV

Aktualisiert: 27. Dezember 2022

Abfindung einer Pensionszusage

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GGF

Aktualisiert: 9. Februar 2020

AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)

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bAV

Aktualisiert: 10. September 2025

Aktuelle Entwicklung des Gesetzgebungsverfahren bzgl. des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II (Stand: 03. September 2025)

Nachfolgend erhalten Sie einen aktuellen Überblick der geplanten Anpassungen und weiteren Planung des Gesetzgebungsverfahrens:


Der Regierungsentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II liegt seit 03. September 2025 vor – man möchte zeitnah vorankommen, jedoch werden einige Anpassungen erst verspätet in Kraft treten und Wirkung entfalten können.

Zeitplan für die weitere Umsetzung:
  • am 9.10.2025 erfolgt die 1. Lesung im Bundestag
  • am 3.11.2025 soll im Ausschuss die Anhörung für Arbeit & Soziales stattfinden
  • am 7.11.2025: sollen die 2./3. Lesung im Bundestag und Verabschiedung erfolgen

Welche umfassenden Ziele verfolgt das Betriebsrentenstärkungsgesetz II und dessen geplante Umsetzung?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II verfolgt laut den vorliegenden Informationen das übergeordnete Ziel, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu fördern und zu stärken. I
nsbesondere soll bis 2030 untersucht werden, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auch aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist.
Zur Erreichung dieses Ziels und zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung sind im Regierungsentwurf verschiedene praktische Anpassungen und Neuregelungen vorgesehen.
Bringt der Regierungsentwurf wesentliche Änderungen zum Referentenentwurf?
Sehr gering! Es soll, anders als im Referentenentwurf, zu einer Nachprüfung der durchgeführten Änderungen kommen.
§ 30a BetrAVG soll deshalb zukünftig wie folgt lauten: „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird bis 2030 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auch aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist.“

Nachfolgend des für die Praxis relevante Anpassungen im ersten Überblick:

Höhere Abfindungsgrenzen durch § 3 Abs. 2a BetrAVG

  • 3 BetrAVG wird um einen neuen Absatz 2a ergänzt.
  • Die Abfindungsgrenzen verdoppeln sich, wenn der Abfindungsbetrag mit Zustimmung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.

Vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente (§ 6 BetrAVG) kommt erst zum 1.7.2026

  • Die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Betriebsrente, z. B. weil eine Teilrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird, soll erst zum 1.7.2026 in Kraft treten. Ursprünglich war dafür der 1.1.2026 im Kabinettsentwurf vom 18.9.2024 der Vorgängerregierung vorgesehen.

Neuregelung zur Niedrigverdienerförderung (§ 100 EStG) kommt erst zum 1.1.2027

  • Die Dynamisierung der Einkommensgrenze (3 % der BBG-West) kommt leider erst zum 1.1.2027 und damit erheblich später.

Wiederinkraftsetzen von Lebensversicherungen nach entgeltlosen Zeiten (§ 212 VVG) kommt erst zum 1.7.2026

  • Der § 212 VVG, der bisher nur für die Elternzeit galt, wird auf alle entgeltlosen Zeiten bei Lebensversicherungen, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG abgeschlossen wurden, erweitert. Nach Ende der entgeltlosen Zeit kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der entgeltlosen Zeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.

Allerdings soll die Regelung statt schon Anfang 2026 erst zum 1.7.2026 in Kraft treten.

Aktualisiert: 29. Dezember 2021

Angemessenheit

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GGF

Aktualisiert: 6. März 2023

ANGEMESSENHEIT GESAMTBEZÜGE GGF

ANGEMESSENHEIT GESAMTBEZÜGE GGF

Handwerkszeug des Betriebsprüfers zur Überprüfung des steuerlich angemessenen GmbH Geschäftsführer-Gehalts sind die sog. „Karlsruher Tabellen“, zuletzt offiziell veröffentlicht in 2009 (vgl. dazu zuletzt Nr. 9/2010, zu Karlsruher Tabellen). Seither wurden die dort vorgegebenen Werte jährlich mit 3 % hochgerechnet. Auf unsere Nachfrage hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe uns die aktualisierten und jetzt praktizierten Tabellen zukommen lassen. Nach den Werten dieser Tabellen werden Geschäftsführer-Gehälter seit dem Geschäftsjahr 2017 geprüft. Besonderheit: „Für die Jahre ab 2018 erfolgt keine pauschale Erhöhung mehr“ – so der eindeutige Hinweis im Schreiben der OFD. Diese Zahlen sind damit auch die Orientierungsgröße für die Betriebsprüfung für Gehaltszahlungen in 2018/2019 und wohl auch in 2020.

Hier die Zahlenwerte 2017 ff.:

Sektor/ Branche

Umsatz bis 2,5 Mio. € und bis zu 20 Mitarbeiter (gerundet) Umsatz 2,5 bis 5,0 Mio. € und 20 bis 50 Mitarbeiter (gerundet) Umsatz 5 bis 25 Mio. € und 51 bis 100 Mitarbeiter (gerundet)

Umsatz 25 bis 50 Mio. € und 101 bis 500 Mitarbeiter (gerundet)

Industrie

170.000 bis 220.000 €

214.000 bis 284.000 € 271.000 bis 314.000 € 337.000 bis 533.000 €

Großhandel

194.000 bis 239.000 €

209.000 bis 286.000 € 239.000 bis 310.000 €

314.000 bis 544.000 €

Einzelhandel

148.000 bis 183.000 €

158.000 bis 212.000 € 212.000 bis 257.000 €

256.000 bis 531.000 €

Freie Berufe

192.000 bis 275.000 €

279.000 bis 329.000 € 326.000 bis 393.000 €

337.000  bis 578.000 €

Sonstige

164.000 bis 220.000 €

227.000 bis 278.000 € 257.000 bis 320.000 €

292.000 bis 555.000 €

Handwerk

123.000 bis 175.000 € 164.000 bis 231.000 € 222.000 bis 286.000 €

248.000 bis 440.000 €

 

Ab 2018 keine pauschale Erhöhung mehr (bis dahin: 3 % pro Jahr)

Geschäftsführer-Kollegen/Innen, deren Jahres-Gesamtgehalt innerhalb der in der Tabelle aufgeführten Bandbreiten liegt, können davon ausgehen, dass der Betriebsprüfer das Gehalt weiterhin als „angemessen“ bewerten wird. Nicht auszuschließen ist, dass bei Gehältern am oberen Rand zusätzliche Prüfkriterien angelegt werden. Also z. B.: Verbleibt der GmbH ein angemessener Gewinn? Wie viel verdienen vergleichbare Unternehmen in der Umgebung? Liegt Ihr Gehalt über den Höchstwerten, müssen Sie davon ausgehen, dass Ihr Gehalt bei der nächsten Betriebsprüfung beanstandet wird. gehen Sie davon aus, dass jeder Betriebsprüfer seine eigene Vorstellung davon hat, wie er die geprüfte GmbH – also Ihre GmbH – einstuft, welches Gesamtbild sich der Prüfer von Ihrer GmbH als Steuerobjekt macht. Sie können aber auch davon ausgehen, dass die von den Finanzbehörden ermittelten Zahlenwerte nicht die sind, die im finanzgerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden.

 

Im Einzelfall ist eine Überschreitung der genannten Gehaltsbeträge noch kein Grund klein beizugeben. Gerichtlich anerkannt sind auch die Zahlen der BBE-Media zur Höhe der Geschäftsführer-Vergütungen. Gibt es Abweichungen, sind Sie also gut beraten, zunächst zusätzliche Vergleichszahlen einzuholen. Zeigen die BBE-Vergleichswerte ebenfalls eine „zu hohe“ Vergütung, sind Sie gut beraten, zunächst mit dem Betriebsprüfer – gemeinsam, gut vorbereitet mit Ihrem Steuerberater zu „verhandeln“ – bevor Sie nachgeben.

Aktualisiert: 29. Dezember 2021

Anpassung

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GGF

Aktualisiert: 29. Dezember 2021

Anpassung

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bAV

Aktualisiert: 27. Dezember 2024

Arbeitgeberzuschuss

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bAV

Aktualisiert: 27. Dezember 2024

Attraktive Personalinstrumente

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