Eindeutigkeit (auch Klarheit)
Entgeltumwandlung
Erdienbarkeit
Erdienbarkeit bei Entgeltumwandlung
„Erdienbarkeit“ bei GGF-Versorgungen (Entgeltumwandlung)
Grundsätzlich haben Gesellschafter-Geschäftsführer einen hohen Bedarf an zusätzlicher Altersvorsorge – insbesondere wenn keine gesetzlichen Ansprüche mehr erworben werden.
Um die passende Nettokaufkraft in der Genießerphase aufrecht halten zu können, ist sie aufgrund der hohen „Systemrendite“ sogar unverzichtbar.
Regelmäßig ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) dabei die erste Wahl.
Positive Entwicklung bei der Entgeltumwandlung
Der BFH hat mit Urteil vom 7.3.2018 (I R 89/15) zum Prüfpunkt der Erdienbarkeit die folgenden Kernaussagen zur Entgeltumwandlung getroffen.
„Bei der Entgeltumwandlung liegt das wirtschaftliche Risiko beim GGF und nicht bei der GmbH.“
Jede Entgeltumwandlung, die grundsätzlich dem Fremdvergleich genügt, und damit betrieblich veranlasst ist, ist beim beherrschenden GGF zulässig und löst keine vGA aus.
Denn bei der Entgeltumwandlung liegt das wirtschaftliche Risiko beim GGF und nicht bei der GmbH.
Der BFH liefert sogar klare rote Linien für die Entgeltumwandlung:
- keine vorherige sprunghafte Gehaltsanpassung nach oben
- keine Nur-Pension
- Restgehalt muss für den Lebensunterhalt ausreichen
- keine Zusagen, die mit Kosten- und Risikosteigerung für
das Unternehmen verbunden sind