Opting Out – wann geht diese Option & wann nicht?
Opting Out – wann geht diese Option & wann nicht?
Um die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu fördern, gibt es seit Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Jahre 2018 die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer automatisch an einer Entgeltumwandlung teilnehmen, sofern sie nicht aktiv widersprechen (Opting out).
Voraussetzung für diesen Automatismus ist jedoch eine entsprechende Regelung im jeweiligen Tarifvertrag.
Kurzum heißt dies, die Umsetzung kann aktuell nur erfolgen, wenn ein Unternehmen und dessen Belegschaft unter einen Tarifvertrag fallen der eine Regelung bzgl. Opting Out getroffen hat!
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Weitere Fragen, die sich immer wieder in der Praxis ergeben:
Firma und Mitarbeitende fallen nicht unter einen Tarifvertrag, es besteht jedoch ein Betriebsrat als Arbeitnehmer-Vertretung – geht Opting Out?
Antwort aktuell ohne Anpassung des „BETRAVG“: NEIN!
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Geht Opting out als Firma ohne Betriebsrat?
Ganz klare Antwort: absolut Nein! Gemäß Planung auch in Zukunft nicht!
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Was wäre arbeitsrechtlich eine alternative Lösung für Unternehmen ohne Betriebsrat?
In Unternehmen ohne Betriebsrat stellt die Einführung eines Stay-in-Modells anstelle eines Opting-out-Modells in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) eine interessante Alternative dar. Während das Opting-out-Modell Arbeitnehmer automatisch in ein Versorgungssystem einbezieht, es sei denn, sie widersprechen aktiv, basiert das Stay-in-Modell auf einer anderen Logik.
Bei diesem Modell wird die Entgeltumwandlung bereits im Arbeitsvertrag vereinbart. Arbeitnehmer müssen aktiv zustimmen, indem sie den Arbeitsvertrag unterzeichnen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, später bewusst aus der bAV auszusteigen.
Die betreffende Regelung im Arbeitsvertrag unterliegt dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und darf keine überraschenden Klauseln enthalten. Die Voraussetzungen von § 20 BetrAVG sind einzuhalten.