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Aktualisiert: 6. Januar 2025

Mini- und Midijobber und betrieblichen Altersversorgung – Grundlagen

Rechtslage für Minijobber 

  • Zum 1.10.2025 ist die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Geringfügigkeitsgrenze) von auf monatlich 556 Euro gestiegen. Neue Arbeitsverhältnisse unterliegen einer automatischen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (=DRV (Deutsche Rentenversicherung)). Hier besteht eine Verzichtsoption (Opting Out). Angepasst wurde der Übergangsbereich von Mini- auf Midijob. Dieser liegt nun bei 556,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich. Zusätzlich erfolgte eine Abmilderung der Arbeitnehmer-SV-Beiträge für Midijobber. Die Arbeitnehmer-SV-Beiträge liegen beginnend mit 556,01 Euro bei 0 % und steigen linear bis 2.000 Euro Monatsbrutto auf 20 %.

Vorteile eines rentenversicherungspflichtigen Minijobs

  • Eine Versicherungspflicht in der gesetzliche Rentenversicherung bedeutet, z Erstmalige Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Jeder Monat mit einem RV-pflichtigen Minijob zählt als ob man Pflichtbeiträge aus einem reglären Beschäftigungsverhältnis gezahlt hätte. Diese werden voll auf die Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten, z.B. Grundrente) angerechnet. Dies ist insbesondere für junge Minijobber von Bedeutung, die damit die Voraussetzung von 45 Versicherungsjahren für einen abschlagsfreien Rentenbezug erfüllen können. Durch einen Minijob kann auch die Voraussetzung der „Grundrentenzeit“ erfüllt werden.
  • Erhöhung der Ansprüche aus der DRV bei vorheriger Versicherungspflicht.
  • Ansprüche aufgrund Erwerbsminderung aus der DRV, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Versicherungsjahren erfüllt ist und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind.
  • Ggf. Ansprüche auf Rehabilitationsmaßnahmen aus der DRV, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung mindestens sechs Monate Pflichtbeiträge in die DRV eingezahlt wurden, oder nach Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren. Wartezeiten sind z. B. die Zeiten, in denen Beiträge gezahlt wurden bzw. Zeiten, in denen Rentenanwartschaften erworben wurden, z. B. Kindererziehungszeiten.
  • Ein eigenständiges Recht auf Inanspruchnahme der Riesterförderung.
  • Ein Recht auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG. Dies bedeutet, dass seit dem 1.1.2018 Minijobber auch das Recht auf § 1a Abs. 1a BetrAVG haben: § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber, 15 % des durch den Arbeitnehmer umgewandelten Entgelts als Zuschuss zu gewähren, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart.

 

bAV Mini-Job Mini-Jobber

Aktualisiert: 9. Februar 2020

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Aktualisiert: 28. Dezember 2020

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