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Fünftelregelung
Grundsatz:
Die Fünftelregelung kommt bei außerordentlichen Einkünften zur Anwendung, die in einem Jahr anfallen, aber über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden.
Gesetzliche Grundlage ab dem Jahr 2025: § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG
Beispiele dafür sind:
- Abfindungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
- Entschädigungen
- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
- Einmalzahlungen aus Versicherungen zur Altersvorsorge (unter bestimmten Bedingungen und der Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungkasse)
- Wichtig ist, dass es sich um eine Einmalzahlung handeln muss und die Einkünfte als außerordentlich gelten
Wie funktioniert die Fünftelregelung?
Mit der Fünftelregelung können Sie Steuern sparen, denn sie vermindert die Steuerlast auf die Abfindung. Während die Abfindung selbst vollständig innerhalb eines Kalenderjahrs ausgezahlt wird, wird der Steuersatz auf die Abfindung gleichmäßig auf fünf Kalenderjahre verteilt. Wird die Fünftelregelung nicht angewendet, führt die Abfindung zu einem deutlich höheren Einkommen und damit auch zu einer deutlich höheren Steuerlast für das entsprechende Jahr.
Die Fünftelregelung kann mehrfach genutzt werden und ist nicht auf eine einmalige Anwendung beschränkt. Sie kann immer dann angewendet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und sie zu einer Steuerersparnis führt .
Seit 1. Januar 2025 hat sich das Verfahren zur Anwendung der Fünftelregelung geändert.
Was genau hat sich geändert:
Arbeitnehmer müssen die Anwendung dann selbst in ihrer Steuererklärung beantragen, da die Verantwortung von den Arbeitgebern auf die Finanzämter übergeht!
Gehalts- und/oder Entgeltumwandlung
Gesellschafter-Beschluss
Hinterbliebenen-Versorgung aus Betriebsrente – welche Abgaben werden wann fällig?
Hinterbliebenen-Versorgung aus Betriebsrente – wann und wie greift die Steuer als auch die GKV zu.
Welche Belastung fällt bei einer Hinterbliebenen-Versorgung aus einer Betriebsrente an. Oft eine „unschöne“ Überraschung, mit der nicht jeder rechnet bzw. ganz viele nicht erahnen.
Nachfolgend ein allgemeiner Überblick darüber, welche Steuerabgabe und GKV-Beitragspflicht grundsätzlich fällig werden können!
Betrachtungsfeld 1 – Erbschaftssteuer:
- Hinterbliebene von Arbeitnehmern zahlen auf Versorgungsleistungen keine Erbschaftsteuer, wenn diese eine Witwen-, Waisen- oder Erziehungsrente nach den §§ 46-48 SGB VI erhalten können.
- Erbschaftssteuer fällt hingegen an für:
- Lebensgefährten außerhalb des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG);
- Hinterbliebene von beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (gilt auch für Sterbegeld).
Betrachtungsfeld 2 – Einkommenssteuer:
Grundsätzlich sind Leistungen aus einer Hinterbliebenen-Versorgung einkommensteuerpflichtig.
Hinsichtlich der konkreten Versteuerung wird nach Durchführungswegen unterschieden.
- Unterstützungskassen-Leistungen gelten als Einnahmen gem. § 19 Abs.1 Nr.2 EStG und unterliegen als solche in voller Höhe der individuellen Lohnbesteuerung. Das gilt auch für das Sterbegeld.
- Direktversicherung-Leistungen sind steuerpflichtig als sonstige Einnahmen gem. § 22 Nr. 5 EStG, was auch das Sterbegeld umfasst.
Betrachtungsfeld 3 – gesetzliche Krankenversicherung (GKV):
Grundsätzlich sind Hinterbliebenenleistungen, gesetzlich als auch aus einer betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig in der GKV, wenn diese zu den im Katalog des § 229 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 5 SGB V genannten Einkommensarten zählen.
- Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verstorbene zum Todeszeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert war.
- Die Beitragspflicht richtet sich nach dem Status des Hinterbliebenen.
- Folge: die Witwe/der Witwer eines privat Krankenversicherten, die /der selbst gesetzlich versichert ist, muss also die Leistung in der GKV verbeitragen.