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Aktualisiert: 21. Dezember 2025

Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)

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bAV Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Aktualisiert: 9. Februar 2020

Beitragsorientierte Leistungszusage

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bAV Beitragsorientierte Leistungszusage

Aktualisiert: 9. Februar 2020

Beitragszusage (Reine Beitragszusage)

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bAV Beitragszusage (Reine Beitragszusage)

Aktualisiert: 9. Februar 2020

Beitragszusage mit Mindestleistung

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bAV Beitragszusage mit Mindestleistung

Aktualisiert: 9. Februar 2020

BetrAVG

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bAV BetrAVG

Aktualisiert: 9. Februar 2020

Betriebliche Altersversorgung

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bAV Betriebliche Altersversorgung

Aktualisiert: 19. Dezember 2025

betriebliche Gesundheitsvorsorge bzw. Krankenversicherung – Definition.

Was ist eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Gesundheitsvorsorge bzw. Krankenversicherung (bKV)?

Eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Gesundheitsvorsorge bzw. Krankenversicherung (bKV) ist eine Krankenzusatzversicherung über den Arbeitgeber in Form einer über kollektiv kalkulierten Gruppenversicherung. Vom Arbeitgeber können für seine Mitarbeiter verschiedene Leistungs- und/oder Vorsorgebausteine gewählt oder kombiniert werden. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber als Betriebsausgabe für seine Arbeitnehmer.

Versichert werden alle gesetzlich krankenversicherten voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter des Unternehmens. Für PKV-versicherte Mitarbeiter stehen ebenfalls bestimmte Bausteine zur Verfügung.

Hierbei verzichtet der Risikoträger (private Krankenversicherung) auf die sonst übliche Gesundheitsprüfung, Wartezeiten oder Ähnliches. 

betriebliche Gesundheitsvorsorge betriebliche Krankenversicherung

Aktualisiert: 19. Dezember 2025

Betriebliche Gesundheitsvorsorge bzw. Krankenversicherung – wer, wen, wie absichern?

Müssen alle versicherten Mitarbeiter das gleiche Leistungsversprechen erhalten?

Ja. Diese Regelung ermöglicht eine altersunabhängige Beitragsberechnung. Im Rahmen der Gleichstellung wird kein Mitarbeiter benachteiligt.

Für homogen abgrenzbare Gruppen/Teilkollektive ist ein abweichendes Leistungsversprechen möglich.

Sind auch nur bestimmte Gruppen eines Unternehmens versicherbar?

Grundsätzlich können Teilbereiche (Teilkollektive) eines Unternehmens versichert werden. Zu beachten ist, dass das zu versichernde Teilkollektiv innerhalb eines Unternehmens folgende Merkmale aufweist:

  1. Es umfasst mindestens 10 Mitarbeiter.
  2. Es handelt sich um eine klar abgrenzbare, homogene Gruppe.
  3. Die Zugehörigkeit zu einer Gruppe ist grundsätzlich nicht/schwer beeinflussbar. Einfaches Beispiel ist eine Abgrenzung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit oder bei größeren Unternehmen Tätigkeitsgruppen bzw. Führungskräfte

betriebliche Gesundheitsvorsorge betriebliche Krankenversicherung

Aktualisiert: 19. Dezember 2025

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG I und II)

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bAV Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) BRSG

Aktualisiert: 18. Dezember 2025

Betriebsrentenstärkungsgesetzes II (Stand: 18. Dezember 2025)

Nachfolgend erhalten Sie einen aktuellen Überblick des Gesetzgebungsverfahrens:


Am 19.12.2025 steht die Plenarberatung im Bundesrat an!

Welche umfassenden Ziele verfolgt das Betriebsrentenstärkungsgesetz II und dessen geplante Umsetzung?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II verfolgt laut den vorliegenden Informationen das übergeordnete Ziel, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu fördern und zu stärken. I
nsbesondere soll bis 2030 untersucht werden, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auch aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist.
Zur Erreichung dieses Ziels und zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung sind im Regierungsentwurf verschiedene praktische Anpassungen und Neuregelungen vorgesehen.
WAS GENAU KOMMT MIT DIESER GESETZESNOVELLE?

Nachfolgend die für die Praxis relevanten Anpassungen im Überblick:

Ab 01. Juli 2026 – einfacherer Zugang zu Sozialpartnermodelle 

  • Opting-out-Lösungen sollen auch ohne tarifvertragliche Grundlage über Betriebsvereinbarungen umsetzbar sein.
  • Voraussetzungen:
    • Grundlage Betriebsvereinbarung (Arbeitnehmervertretung muss vorhanden sein)
    • Arbeitgeber muss mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss gewähren
    • der Arbeitgeberbeitrag ist unverfallbar und ersetzt den gesetzlichen Zuschuss.

Höhere Abfindungsgrenzen durch § 3 Abs. 2a BetrAVG

  • Erhöhung von Abfindungen ohne Arbeitnehmer-Zustimmung:
    • wenn die spätere monatliche Rente 1,5 Prozent der Bezugsgröße nicht überschreitet,
    • bei Kapitalleistungen liegt der neue Grenzwert bei 1,8-facher Bezugsgröße.
    • für 2026 erhöht sich die maximal zulässige Abfindung monatlichen Renten von 39,55 Euro auf 59,33 Euro und bei Kapitalleistungen von 4.746 Euro auf 7.119 Euro.
    • Warum die Erhöhung: der Gesetzgeber reagiert auf gestiegene Lohn- und Beitragsstrukturen und will eine einfachere Abwicklung sehr kleiner Ansprüche ermöglichen.
  • Zusätzlich soll § 3 BetrAVG  um einen neuen Absatz 2a ergänzt werden.
    • Hierin sollen sich die Abfindungsgrenzen verdoppeln, wenn der Abfindungsbetrag mit Zustimmung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.

Ab 01. Juli 2026 – vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente (§ 6 BetrAVG) 

  • Beschäftigte erhalten die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Betriebsrente, z. B. weil eine Teilrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird.
  • Hinweis: bisher war dies nur bei Vollrenten der Fall. Bestehende Regelungen in Versorgungsordnungen oder Betriebsvereinbarungen bleiben bestehen, müssen aber gegebenenfalls angepasst werden.

Ab 01. Januar 2027 – Neuregelung zur Förderung bestimmter Einkommen (§ 100 EStG)

  • Die Einkommensgrenze für die Förderung gemäß § 100 EStG wird auf 2.898 Euro brutto monatlich bzw. auf 3 % der BBG-West steigen.
  • Zum gleichen Zeitpunkt wird der maximal geförderte Arbeitgeberbeitrag von 960 Euro auf 1.200 Euro pro Jahr erhöht.
  • Der staatliche Zuschuss von 30 Prozent bleibt bestehen und kann auf den Arbeitgeberanteil angerechnet werden.

Ab 01. Juli 2026 -Wiederinkraftsetzen von Lebensversicherungen nach entgeltlosen Zeiten (§ 212 VVG) 

  • § 212 VVG, der bisher nur für die Elternzeit galt, wird auf alle entgeltlosen Zeiten bei Lebensversicherungen, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG abgeschlossen wurden, erweitert. Nach Ende der entgeltlosen Zeit kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der entgeltlosen Zeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.
  • Als entgeltlose Zeiten zählen z. B. Elternzeit, Pflegezeiten oder krankheitsbedingtem Ausfall.

Zusätzlich findet eine verpflichtende Überprüfung der Entwicklung von Sozialpartnermodellen statt:                                   

  • der Gesetzgeber hat die Evaluierungspflichten im Zusammenhang mit den Sozialpartnermodellen konkretisiert.
  • Die Sozialpartnermodelle bieten Arbeitgebern und Beschäftigten eine zusätzliche Möglichkeit, die betriebliche Altersversorgung tarifvertraglich zu organisieren.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales muss nun bereits im Jahr 2027 prüfen, ob sich die Zahl der Beschäftigten, die an solchen Modellen teilnehmen, gegenüber dem Jahr 2025 verdoppelt hat.
  • Ist das nicht der Fall, muss die Bundesregierung bis Ende März 2028 Maßnahmen vorschlagen, die den Zugang zu Sozialpartnermodellen allen Unternehmen und Beschäftigten ermöglicht.

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