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Aktualisiert: 27. Dezember 2024

Verbeitragung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

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bAV Verbeitragung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Aktualisiert: 9. Februar 2020

Verdeckte Gewinnausschüttung

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GGF

Aktualisiert: 9. Februar 2020

Verpfändung der Rückdeckungsversicherung

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GGF

Aktualisiert: 9. Februar 2020

Versorgungsausgleich

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bAV Versorgungsausgleich

Aktualisiert: 9. Februar 2020

Verstoß gegen die angemessene Probezeit

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GGF

Aktualisiert: 27. Dezember 2024

Vervielfältigung – Abwägung zwischen Alt- und Neuverträgen (inkl. Beispiele)

Haben Arbeitnehmer einen alten 40b EStG – Vertrag (aktiv, beitragsfrei oder bereits ausgelaufen) und auch eine Neuzusage, dann besteht die Möglichkeit, zwischen den beiden Einzahlungsvarianten zu wählen oder auch die jeweilige Summe im Rahmen der Maximal-Grenzen nach seiner eigenen Wahl aufzuteilen.

  • Auf Abfindungen entfallen aber keine Sozialabgaben!
  • Die jährlichen steigenden Freibeträge in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wirken sich seit 2020 zusätzlich positiv aus, wenn Rentenzahlungen gewählt werden

GRUNDSÄTZLICHES ZU ABFINDUNGEN

  • Es ist darauf zu achten, dass auch nach der Reduzierung der Abfindung weiterhin eine Zusammenballung der Einkünfte gegeben ist! Wird nämlich eine zu hohe Summe über die Vervielfältigungsregel abgezweigt, könnte die Zusammenballung u.U. gefährdet sein und die Fünftelregel damit in Gefahr geraten.
  • Der Aufhebungsvertrag sollte nach Möglichkeit keine Formulierungen aufweisen, bei denen von einer „Aufteilung“ der Abfindung die Rede ist. Besser ist es, beide Vereinbarungen (Einmalzahlung in Direktversicherung und Zahlung einer Abfindung) in getrennten und voneinander unabhängigen Passagen festzulegen.

Diese steuerliche Vergünstigung wird laut den neue Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (LStR 2023) gewährt, wenn die Einzahlung im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt.

Die Neuregelung führt zur Verbesserung bei der Anwendung der Vervielfältigungsregelung von Altzusagen:
  • die Drei-Monats-Frist zur Leistung nach Ausscheiden wurde verlängert Zwölf-Monate verlängert.
  • zusätzlich wird ausgeführt, dass die pauschale Besteuerung des betreffenden Beitrags sogar unbefristet möglich ist, soweit dessen Zahlung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses steht.
  • bei Entgeltumwandlung sind nunmehr auch Vereinbarungen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses möglich, ohne dass dies einer Pauschalversteuerung entgegenstünde.

Die Vervielfältigungsregelung steht jedem Arbeitnehmer aus demselben Beschäftigungsverhältnis nur einmal zu.

Und noch ein letzter Punkt:

  • Die oben beschriebenen Vervielfältigungsregeln sind vollkommen unabhängig von anderen hier vorgestellten Maßnahmen im Zusammenhang mit Sonderausgaben zur Altersvorsorge.
  • Es ist also durchaus möglich, beide Möglichkeiten gleichzeitig (in demselben Jahr) zu nutzen:
  • Steuerfreie Einzahlung über die Vervielfältigungsregel in eine Direktversicherung und
  • 100% steuerbegünstigte Einzahlung in eine Basis-Versorgung

Jede Maßnahme für sich hat schon eine ordentliche steuerliche Wirkung – gemeinsam sind sie (fast) unschlagbar.


ALTZUSAGE

  • Die pauschale Besteuerung der alten Verträge (40b EStG) hat den Vorteil, dass in der späteren Bezugsphase der Altzusagen einmalige Kapitalauszahlungen steuerfrei sind bzw. im besten Fall nach 2004 abgeschlossen nur die Hälfte der Erträge steuerplichtig sind. Werden Rentenzahlungen gewählt, so sind diese lediglich nach § 22 Nr. 1 EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Dies ist in der Regel deutlich günstiger als Neuverträgen. Liegen hohe zu versteuernde Einkommen im Zeitpunkt der Abfindungszahlung oder in der Rentenphase vor, ist die Anwendung dieser Form der Vervielfältigung häufig vorteilhaft. Allerdings muss die pauschale Steuer von 20% bei Arbeitnehmern mit sehr niedrigen Einkommen kritisch im Vorfeld analysiert werden, ob diese Anwendung sinnvoll ist!

BEISPIEL ALTZUSAGE

Berechnung des Höchstbeitrages für die Pauschalbesteuerung
Grundlage: fester Beitrag von 1.752 EUR mit der Anzahl der Kalenderjahre vervielfältigt in denen das Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Abzüglich der tatsächlich entrichteten 40b-Beiträge des letzten Beschäftigungsjahres und der sechs vorangegangenen Kalenderjahre!
Franz scheidet nach 30-jähriger Betriebszugehörigkeit zum 30. November 2024 aus seinem Unternehmen aus und soll eine Abfindung von 110.000 EUR erhalten. Er hat ein Monatsgehalt von 4.800 EUR mtl.
Franz zahlt seit 2001 durchgängig den monatlichen Maximal-Beitrag von 146,- EUR in die damals abgeschlossene Direktversicherung ein. Diese Beiträge wurden über die Jahre hinweg vom Arbeitgeber abgeführt und pauschal mit 20% versteuert (§ 40b EStG).
Berechnung Höchstbetrag pauschalierte Besteuerung nach § 40b EStG beträgt:
  • 1.752 EUR * 30 Jahre = 52.560 EUR, abzüglich aktuelles die 6 vorausgegangenen Kalenderjahre, also
  • 6 Jahre und 11 Monate: 6 * 1.752 EUR + 11 * 146 EUR = 12.118 EUR
  • 52.560 EUR minus 12.118 EUR = 40.442 EUR (Restbetrag zur weiteren Abfindung = 69.558 EUR)
  • Der Arbeitgeber kann demnach einen Einmalbetrag bis zu 40.442 EUR pauschal mit 20 % versteuern und Sozialversicherungsfrei in den Altvertrag einzahlen!
  • Den Restbetrag lässt sich Franz gemäß Abstimmung mit dem Arbeitgeber im Januar 2025 auszahlen und nutzt hierfür zusätzlich die fiktive Kapital-Fünftelung gemäß § 39 EStG (wichtig zukünftig über die private Steuererklärung nachträglich ansetzen).
  • Bis Ende 2025 will Franz überlegen, ob er zusätzlich mit steuergeförderten Basisrente sein sein zu versteuerndes Einkommen (zvE) weiter reduziert.

NEUZUSAGE

  • Die steuerfreie Variante der neuen Verträge hat den Vorteil, dass die Einzahlungen vollständig steuerfrei sind. Allerdings sind hier in der späteren Bezugsphase sowohl Renten-als auch Kapitalleistungen gemäß § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert  in voller Höhe mit dem dann individuellen Steuersatz zu versteuern.

BEISPIEL NEUZUSAGE

Berechnung des Höchstbeitrages für die Vervielfältigung (Beispiel Altzusage)
Grundlage: steuerbegünstigte Einzahlung max. 4% der BBG grundsätzlich multipliziert mit 10 Jahren!
Elke scheidet nach 25-jähriger Betriebszugehörigkeit zum 30. November 2024 aus seinem Unternehmen aus und soll eine Abfindung von 79.000 EUR erhalten. Sie hat ein Gehalt von 4.850 EUR mtl.
Elke zahlt seit 2011 durchgängig den monatlichen Maximal-Beitrag von 4% der BBG in eine abgeschlossene Pensionskasse ein. Diese Beiträge wurden über die Jahre hinweg vom Arbeitgeber steuerfrei abgeführt (§ 3 Nr. 63 EStG).
Berechnung Höchstbetrag steuerfreie Einzahlung Vervielfältigung nach § 3 Nr. 63 EStG beträgt:
  • 3.864,- EUR pro Beschäftigungsjahr (maximal 10 Jahre) – also 38.640,- EUR!
  • Der Arbeitgeber kann demnach einen Einmalbetrag bis zu 38.640,- EUR steuerfrei und sozialversicherungsfrei in den Neuvertrag einzahlen!
  • Den Restbetrag (79.000,- EUR minus 38.640,- EUR = 40.360,- EUR) lässt sich Elke gemäß Abstimmung mit dem Arbeitgeber im Januar 2025 auszahlen und nutzt hierfür zusätzlich die fiktive Kapital-Fünftelung gemäß    § 39 EStG (wichtig zukünftig über die private Steuererklärung nachträglich ansetzen).
  • Bis Ende 2025 will Elke überlegen, ob er zusätzlich mit steuergeförderten Basisrente ihr zu versteuerndes Einkommen (zvE) weiter reduziert.
Aktualisiert: 27. Dezember 2024

Vervielfältigung bei Neu- und Altzusagen

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bAV Vervielfältigung

Aktualisiert: 9. Februar 2020

Verzicht

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GGF

Aktualisiert: 29. Januar 2025

Vorsorgeaufwendungen und Kürzung des Höchstbetrags

Privilegien richtig und optimal begleiten – die steueroptimierte Privatvorsorge – wann erfolgt die Kürzung des Sonderausgabenabzug

Grundsatz

Bei Steuerpflichtigen, denen eine eigene Altersversorgung ohne oder weitgehend ohne eigene Beitragsleistungen zugesagt wird, ist der Höchstbetrag von 27.566 EUR (2024) um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetz­lichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zu kürzen. Mit dieser Kürzungsregelung ­sollen diese Steuerpflichtigen mit rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt werden.

Zu den Steuerpflichtigen, bei denen eine Kürzung des Höchstbetrags vorgenommen wird, gehören

  • Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Amtsträger;
  • Arbeitnehmer, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI oder § 230 SGB VI versicherungsfrei sind (z. B. Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften);
  • Arbeitnehmer, die auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, z. B. Lehrkräfte an nicht öffentlichen Schulen;
  • Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete und Abgeordnete des Europaparlaments, wenn ihnen durch die Abgeordnetengesetze ein Anspruch auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung gewährt wird.

Außerdem ist eine Kürzung des Höchstbetrags vorzunehmen bei

  • beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und
  • Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften.

Besonderheiten bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer

Im Hinblick auf die Kürzung des Höchstbetrags kommt es bei einem nicht rentenversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht darauf an, in welcher Höhe ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt und ob sie ganz oder teilweise durch eigene Beitragsleistung aufgebaut wurde. Ausreichend ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine betriebliche Altersversorgung erhält. Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung sowie der konkrete Durchführungsweg sind ohne Bedeutung. Dies wird damit begründet, dass für diese Gruppe von Arbeitnehmern eine Kürzung des Abzugsvolumens wie bei Beamten und Dienstordnungsangestellten gerechtfertigt sei. Dabei wurde als Vergleich herangezogen, dass beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften ebenfalls weder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung noch zur landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung leisten und ihnen dennoch i. d. R. aus ihrem Beschäftigungsverhältnis eine steuerunbelastet aufgebaute Altersvorsorge zusteht.


Berechnung des Kürzungsbetrags

Zur Berechnung des fiktiven Gesamtbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auf den zu Beginn eines jeden Jahres geltenden Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung abzustellen. Für das Kalenderjahr 2025 beträgt dieser 18,6 %. Bemessungsgrundlage für die Anwendung des Beitragssatzes ist:

  • bei Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Amtsträgern die bezogene Besoldung oder die Amtsbezüge,
  • bei Abgeordneten die Einnahmen i. S. d. § 22 Nr. 4 EStG und
  • in den übrigen Fällen die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, welche zur Kürzung des Höchstbetrags von ledigen 29.344 EUR (2025) / verheirateten 58.688 EUR (2025) führt.

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage kommt es nicht darauf an, ob die Einnahmen insgesamt beitragspflichtig gewesen wären, wenn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte. Dies bedeutet, dass auch solche Einnahmen berücksichtigt werden, die bei rentenversicherungspflichtigen Steuerpflichtigen nicht beitragspflichtig gewesen wären (z. B. Altersteilzeitzuschläge). Die Bemessungsgrundlage ist auf die Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung (Ost & West ab 2025 identisch) begrenzt. Diese beträgt für das Kalenderjahr 2024 96.600 EUR. Der maximale Kürzungsbetrag liegt daher im Jahr 2025 bei 18,6 % von 96.600 EUR = 17.967,60 EUR, sodass für den betroffenen Personenkreis unabhängig vom konkreten Kürzungsbeitrag auf jeden Fall ein Höchstbetrag für Beiträge zu einer Basisversorgung im Alter i. H. v. 11.376,40 EUR (bei ledigen) und 40.730,40 EUR (bei verheirateten – wenn der Ehepartner keinen abzugsfähigen Beiträge hat) verbleibt.

 

 

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